„Free, free Puigdemont !“
So skandierten die Häftlinge der Justizvollzugsanstalt (JVA) Neumünster im nördlichsten Bundesland Deutschlands, Schleswig-Holstein, am 25. März 2018 bei Einlieferung des politischen Gefangenen Carles Puigdemont. Er war auf Bitten der spanischen Behörden von deutschen Polizeieinheiten auf einer Autobahnraststätte an der A7 bei Schleswig, auf seiner Rückreise von Finnland über Dänemark nach Belgien, festgenommen worden. Die spanischen Behörden waren ihm beständig gefolgt und wussten jederzeit über seinen aktuellen Aufenthaltsort Bescheid.

Herbst 2017: Polizeibrutalität in Katalonien
Damit hat sich, im Rahmen der innerimperialistischen Solidarität der EU, die Bundesrepublik Deutschland zum Erfüllungsgehilfen des spanischen repressiven Zentralstaates gemacht. Nun geht es darum, der Rechtsbeugung des spanischen Richters, der Puigdemont „Rebellion und Veruntreuung öffentlicher Mittel“ vorwirft, eine deutsche Rechtsbeugung folgen zu lassen. Der Vorwurf der Rebellion kann selbst nach spanischem Recht nicht aufrecht erhalten werden, da am Tag des Referendums über die Unabhängigkeit Kataloniens keinerlei Gewalt verübt wurde. Auch wurde weder von Puigdemont noch von anderen Mitgliedern der damaligen katalanischen Regierung zu Gewaltakten aufgerufen. Nur dann wäre es nach deutschem Strafrecht (§ 81 StGB: Hochverrat gegen den Bund; § 82 StGB: Hochverrat gegen ein (Bundes-)Land) möglich, Puigdemont nach Spanien auszuliefern. Es obliegt nun dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, diese Paragrafen so zu interpretieren, dass eine Auslieferung möglich wird. Als Hochverrat gemäß Paragraf 82 des Strafgesetzbuchs gilt zum Beispiel, wenn jemand versucht, durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt ein Teilgebiet aus der Bundesrepublik auszugliedern oder die verfassungsmäßige Ordnung dort abzuschaffen. Was unter „Gewalt“ zu verstehen ist, wird dort nicht erläutert. Einige Beobachter gehen davon aus, dass unter Umständen sogar ein Generalstreik dazu zählen kann.