STATUT DER GKK

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STATUT DER GRUPPE KLASSENKAMPF

Die Satzung der Gruppe Klassenkampf, beschlossen am 1. Juni 2022

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Die politische Partei führt den Namen “Gruppe KLASSENKAMPF”.
  1. Sitz der politischen Partei ist Wien
  1. Gemäß der Statuten ist die Bildung von Ortsgruppen in ganz Österreich möglich.
  1. Die Gruppe KLASSENKAMPF beabsichtigt u.a. durch Informationsveranstaltungen, Publikationen (Flugblätter, Broschüren, Zeitungen) sowie durch die Teilnahme an Wahlen an der politischen und demokratischen Willensbildung mitzuwirken.
  1. Die Gruppe Klassenkampf (öst. Mitgliedsorganisation  des Kollektivs Permanente Revolution) ist der freiwillige Zusammenschluss von GenossInnen, die auf der Grundlage der Lehren und Erfahrungen des Bundes der Kommunisten von Marx und Engels, der ersten vier Internationalen (bis zur Zerstörung der IV. Internationale durch revisionistische Positionen 1951-1953) und der bisher von der GKK erarbeiteten programmatischen Positionen zusammenarbeiten, um für den Aufbau einer revolutionären ArbeiterInnenpartei als Teil einer revolutionären ArbeiterInneninternationale zu kämpfen.
  1. Indem wir an die revolutionären Traditionen der österreichischen Arbeiter*innenklasse anknüpfen, bekämpfen wir insbesondere alle Formen von Faschismus (Nationalsozialismus, Austrofaschismus …), Rassismus und Sexismus.

Grundlagen unseres Organisationsverständnisses:

  1. Die politische Partei Gruppe KLASSENKAMPF funktioniert gemäß den Richtlinien des demokratischen Zentralismus:
  1. Die Mitgliedschaft ist an die regelmäßige Mitarbeit an den Aktivitäten der Gruppe gemäß deren Beschlüssen und die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages gebunden.
  1. Entscheidungen fallen mit Mehrheitsentscheid; sollte über Anträge Stimmengleichheit herrschen, gelten Anträge als abgelehnt.
  1. Innerhalb der Organisation ist Kritik an gefassten Beschlüssen möglich, nach Außen muss aber Geschlossenheit und Disziplin gemäß den Organisationsbeschlüssen an den Tag gelegt werden. 

Die Strukturen der Organisation

Die Konferenz

  1. Höchstes beschlussfähiges Gremium der GKK ist die Konferenz. Die Konferenz ist das nationale Plenum der GKK und steht Gästen befreundeter Organisationen (mit Rederecht) auf Einladung offen. Die Konferenz unterscheidet sich von normalen Organisationsplena dadurch, dass ihr eine Diskussionsperiode von zumindest drei Monaten vorausgehen muss, wobei ihr ein verbindlicher Tagesordnungsvorschlag zugrunde liegt. Aufgrund der Diskussionen vor der Konferenz kann der Tagesordnungsvorschlag mit Mehrheitsbeschluss bis zu Beginn der Konferenz noch geändert werden.  Die Beschlüsse der Konferenz sind bis zum Ende der folgenden Konferenz bindend.
  1. Der Zeitraum zwischen zwei Konferenzen beträgt mindestens 18 und maximal 24 Monate. Sollten außergewöhnliche scharfe Wendungen im Klassenkampf eine rasche Umorientierung der Organisation erfordern, kann mit Mehrheitsbeschluss eine “Notkonferenz” ohne vorhergehende Diskussionsperiode einberufen werden.
  1. Die Konferenz wählt auf der Konferenz eine Leitung, die aus zumindest zwei Genossen besteht. Ein genauer Schlüssel für die Zahl der Leitungsmitglieder wird je nach Größe der Organisation beschlossen. Die Leitung führt die Tagesgeschäfte der GKK, bereitet externe und interne Treffen organisatorisch und  inhaltlich vor, ebenso Interventionen in Komitees und Aktionseinheiten, Schulungen und die Arbeit mit Sympathisanten. Ein Leitungsmitglied vertritt als Bundessprecher die Partei nach Außen.
  1. Die Funktionsperiode der Leitung endet mit der auf die Wahl folgenden Konferenz. Leitungsmitglieder dürfen maximal zwei aufeinanderfolgende Perioden in ihrer Funktion verbleiben (Rotationsprinzip). Die gesamte Leitung oder einzelne Leitungsmitglieder können durch eine außerordentliche Konferenz (siehe Pkt. 5) oder Ausschluss aus der Organisation (siehe Pkt. 19 ff)  sowie in dringenden Fällen (“Gefahr in Verzug”) mit einer ⅔-Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder abgewählt werden. Bis zur nächsten [außerordentlichen] Konferenz kann ein Plenum Ersatzmitglieder kooptieren.  
  1. Die Konferenz wählt eine Kontrollkommission, deren Mitglieder nicht der Leitung angehören dürfen und die in Streitfällen zusammentritt sowie die Einhaltung der Statuten prüft.                       
  1. Auf Wunsch von zumindest 50 % der Mitglieder muss eine außerordentliche Konferenz einberufen werden. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem entsprechenden Beschluss durchzuführen. Damit verkürzt sich die Diskussionsperiode entsprechend. 
  1. Jede Konferenz kann mit einer Zweidrittelmehrheit die Auflösung der Partei oder ihren Zusammenschluss mit einer anderen Partei beschließen.
  1. Zentrales Diskussionsforum vor der Konferenz ist das Interne Bulletin. Diskussionsbeiträge für die Konferenzdiskussion sind als solche eindeutig zu deklarieren, ebenso Antworten auf solche Diskussionstexte. Unstrukturierte Diskussionen in Form von ad-hoc Kommentaren oder Mails sind möglichst zu vermeiden oder in eine entsprechende Form zu bringen.
  1. Die technische Organisierung der Konferenz obliegt einem/einer zu Beginn der Diskussionsperiode zu bestimmenden Genoss_in. Ihr/ihm obliegt die Suche nach einem entsprechenden Tagungsort, die Logistik in der Vorbereitung (Ausschicken des Konferenzmaterials an eingeladene Gäste, Unterbringung ausländischer Delegationen, Verpflegung …) etc.
  1. Im Rahmen der Vorkonferenzdiskussion kann beschlossen werden, einzelne Tagesordnungspunkte oder die ganze Konferenz für Gäste zu öffnen.  Gäste haben ein Rede-, aber kein Stimmrecht. 

Die Ortsgruppen

  1. In allen Regionen, in denen es Mitglieder der GKK gibt, treffen sich diese regelmäßig zu Ortsgruppenplena. In Orten, in denen individuelle Mitglieder tätig sind, sollen diese regelmäßig schriftlich, gegebenenfalls auch elektronisch,  über ihre Aktivitäten informieren.
  1. Die GKK ernennt einen Verantwortlichen für die Herausgabe eines Internen Bulletins (IB), das in regelmäßiger Form Diskussionsbeiträge, Protokolle und Informationsmaterial aus der GKK und dem CoReP zusammenfasst. Vor der Konferenz ist das IB das zentrale Diskussionsorgan der Organisation.

Die Zeitung KLASSENKAMPF

  1. Zentrales Propagandainstrument der GKK ist die Zeitschrift KLASSENKAMPF. Ihre Artikel spiegeln in der Regel die Organisationsmeinung wider und sind daher namentlich nicht gezeichnet. Minderheitspositionen oder Positionen, über die es keine Organisationsmeinung gibt, können auf Mehrheitsbeschluss namentlich gezeichnet veröffentlicht werden, das gilt auch für Gastartikel.

Mitgliedschaft in der GKK

  1. Mitglied der Organisation kann werden, wer nach einer entsprechenden Zusammenarbeit mit der Organisation oder einer ihrer Strukturen (Schulungszirkel) von zumindest einem Mitglied der GKK zur Aufnahme vorgeschlagen wird, regelmäßig in der GKK mitarbeitet und einen einkommensabhängigen Mitgliedsbeitrag entrichtet.

Aufnahme in die Organisation

  1. In der Regel sollten neue Mitglieder eine dreimonatige Kandidatenperiode durchlaufen, in der sie an allen Aktivitäten der Organisation teilnehmen, aber erst beratendes Stimmrecht haben. In Ausnahmefällen kann die Kandidatenfrist verkürzt werden oder ganz wegfallen.
  1. Nach Ende der Kandidatenzeit entscheiden die Mitglieder in offener Abstimmung über die Aufnahme eines neuen Mitglieds. Gegebenenfalls kann die Kandidatenzeit um maximal drei weitere Monate verlängert werden. Danach ist eine endgültige Entscheidung zu treffen. 
  1. Selbstverständlich steht es einem abgelehnten Kandidaten frei, sich neuerlich um eine Mitgliedschaft zu bewerben.
  1. Mitglieder der GKK sind in der Regel Mitglieder ihrer jeweiligen Fachgewerkschaft. Gewerkschaftliche und betriebsrätliche Tätigkeit muss mit der Organisation abgesprochen werden und unterliegt der Organisationsdisziplin.

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der GKK endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
  1. Der Austritt sollte in schriftlicher Form allen Mitgliedern mitgeteilt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
  1. Jedes Mitglied der GKK ist berechtigt, jederzeit einen Ausschlussantrag gegen ein oder mehrere Mitglieder der Organisation einzubringen. Ein Ausschlussantrag muss inhaltlich begründet sein. Ausschlussgründe sind:
  • Bruch des demokratischen Zentralismus, also öffentliche Kritik an Mehrheitsbeschlüssen der Organisation, Weitergabe interner Informationen, Boykott von beschlossenen Aktionen, längere unentschuldigte Abwesenheit;
  • Bruch mit dem Marxismus als der programmatischen Grundlage der GKK
  • Bruch der kommunistischen Moral (insbesondere rassistische, nationalistische, sexistische Positionen)
  1. Über einen Ausschlussantrag muss binnen 4 Wochen abgestimmt werden. Der oder die Genoss*in, über deren/dessen Ausschluss abgestimmt wird, muss innerhalb dieser Frist die Möglichkeit haben, zum Ausschlussantrag persönlich oder schriftlich inhaltlich Stellung zu nehmen. 
  1. An der Abstimmung über den Ausschluss kann das Mitglied, gegen das der Antrag gestellt wurde, teilnehmen, sofern der Ausschluss nicht wegen unmittelbarer „Gefahr in Verzug“ sofort umgesetzt werden musste.
  1. Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, an die nächste ordentliche Konferenz der GKK zu appellieren und ihre Wiederaufnahme zu fordern. Die Konferenz entscheidet über einen solchen Antrag mit einfacher Mehrheit. 

Sonderregelungen für Mitglieder

  1. Mitglieder haben das Recht, begründet einen Urlaub (Karenzierung) von den Organisationsaktivitäten zu beantragen. Darüber wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Generell sollte solchen Anträgen entsprochen werden.
  1. Genoss*innen haben das Recht, eine Herabsetzung des Mitgliedsbeitrages zu beantragen, wenn das aufgrund ihrer persönlichen Situation notwendig ist. Ebenso können sie beantragen, dass Sachleistungen als Teil des Mitgliedsbeitrages betrachtet werden sollen. 

Minderheitenrechte

  1. Wie in Punkt 1 festgehalten, sollen auch Minderheitenpositionen in der GKK ihren Platz haben, sofern sie nicht eine grundlegende Abkehr von revolutionären Prinzipien implizieren. 
  1. Generell haben Minderheiten das Recht und die Pflicht, abweichende Positionen von der Organisationslinie schriftlich im Internen Bulletin der GKK zu veröffentlichen. Selbstverständlich werden Minderheitenpositionen ohne redaktionelle Eingriffe des IB-Verantwortlichen publiziert.
  1. Wenn Genoss*innen grundlegende taktische Differenzen mit der Organisationslinie haben, können sie eine Tendenz gründen. Dazu ist es nur notwendig, die inhaltlichen Differenzen in schriftlicher Form  bekannt zu geben (Tendenzplattform). Jedes Mitglied der Organisation kann sich einer Tendenz anschließen.
  1. Bei noch tiefergehenden Differenzen ist die Bildung einer Fraktion angebracht. Die Fraktion beruht auf einer schriftlichen Fraktionsplattform und hat eine eigene Fraktionsleitung, die als Sprecher der Fraktion deren Interessen in der Organisation vertritt. Mitglied der Fraktion kann nur werden, wer von der Fraktion als Mitglied akzeptiert wird. Die Fraktion entscheidet über ihre Fraktionsdiziplin. Mitglieder, die einer Fraktion beitreten, müssen das der Organisation schriftlich mitteilen. 
  1. Minderheiten sollten, sofern auf der Konferenz eine Leitung gewählt wird, entsprechend ihrer Größe in den Leitungsgremien vertreten sein.

Die Finanzierung der Gruppe KLASSENKAMPF

  1. Die Gruppe KLASSENKAMPF finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und den Verkaufserlös allfälliger eigener Publikationen sowie durch Sachspenden. Die Annahme finanzieller Förderungen (“Parteienförderung”) durch den bürgerlichen Staat lehnen wir ab. 
  1. Einzige Ausnahme wären Rückerstattungen von Wahlkampfkosten (z. B. Druckkosten für Stimmzettel).
  1. Wenn Mitglieder der Gruppe KLASSENKAMPF in politische oder gewerkschaftliche Funktionen gewählt werden, die entlohnt werden, ist jeder Betrag, der die Höhe eines durchschnittlichen Facharbeiterlohns übersteigt, an die Partei abzuführen.
  2. Die Einnahmen der Partei dienen ausschließlich der Finanzierung der politischen Arbeit. Die Partei ist von anderen Organisationen, Parteien, Institutionen unabhängig

Mitgliedschaft im CoReP

  1. Als Mitgliedsorganisation des CoReP entsendet die GKK ein Vollmitglied in das Internationale Büro des CoReP. Die GKK beteiligt sich an der Diskussion und Erarbeitung der politischen Positionen des CoReP und veröffentlicht die Dokumente des CoReP in deutscher Sprache. Jährlich wird ein Monatsmitgliedsbeitrag der GKK an das CoReP abgeführt.
  1. Wenn möglich, beteiligen sich Genoss*innen der GKK an den Konferenzen der Mitgliedsorganisationen des CoReP.
  1. Mitglieder des CoReP bzw. seiner Sektionen haben das Recht, sich während der Diskussionsperiode schriftlich an den Diskussionen der GKK zu beteiligen und an der Konferenz teilzunehmen. Sie haben auf der Konferenz Rede-, aber kein Antragsrecht. Sie haben ein fakultatives Stimmrecht, das ein Stimmungsbild ermöglichen, aber das Votum der Mitglieder nicht overrulen kann.
  1. Mitglieder der GKK sollen, sofern sie längere Zeit im Ausland leben, dort in den Sektionen des CoReP mitarbeiten oder unter Anleitung des Internationalen Büros des CoReP politisch aktiv werden.

Schlussbemerkung

  1. Der Umgang von Genoss*innen untereinander sollte durch die Regeln der kommunistischen Moral geprägt sein. Dazu gehört gegenseitige Hilfe und Solidarität ebenso wie Offenheit und Kritik. 
  1. Juni 2022